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Soll das Solothurner Spital den beschuldigten Pfleger sofort vom Patientenkontakt suspendieren, oder gilt bis zur Klärung die Unschuldsvermutung?

Eine Patientin wirft einem Pfleger der Solothurner Spitäler vor, sie bei der Wundversorgung unsittlich berührt zu haben; das Spital kennt den Vorfall.

  • Sofortige Suspendierung vom Patientenkontakt
  • Unschuldsvermutung abwarten